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Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – AbwV

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(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1159 - 1162;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A
Anwendungsbereich
(1) 1Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
2
1.
Galvanik,
2.
Beizerei,
3.
Anodisierbetrieb,
4.
Brüniererei,
5.
Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6.
Härterei,
7.
Leiterplattenherstellung,
8.
Batterieherstellung,
9.
Emaillierbetrieb,
10.
Mechanische Werkstätte,
11.
Gleitschleiferei,
12.
Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

B
Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.
Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
2.
Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
3.
Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
4.
Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
5.
Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) 1An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
2

Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium                    
mg/l 3 3 3 - - - - - 2 3 3 3
Ammoniumstickstoff                    
mg/l 100 30 - 30 30 50 50 50 20 30 - -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                    
mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen                    
mg/l 3 3 - 3 3 - 3 3 3 3 3 3
Fluorid, gelöst                    
mg/l 50 20 50 - 50 - 50 - 50 30 - -
Nitritstickstoff                    
mg/l - 5 5 5 - 5 - - 5 5 - -
Kohlenwasserstoffe, gesamt                    
mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor, gesamt                    
mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6

(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von G Ei = 2.

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) 1An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
2

Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX                    
mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen                    
mg/l 0,1 - - - - - 0,1 0,1 - - - -
Barium                    
mg/l - - - - - 2 - - - - - -
Blei                    
mg/l 0,5 - - - 0,5 - 0,5 0,5 0,5 0,5 - 0,5
Cadmium                    
mg/l 0,2 - - - 0,1 - - 0,2 0,2 0,1 - 0,2
kg/t 0,3 - - - - - - 1,5 - - - -
Chlor, freies                    
mg/l 0,5 0,5 - 0,5 - 0,5 - - - 0,5 - -
Chrom, gesamt                    
mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5 - - 0,5 - 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI                    
mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1 - - 0,1 - 0,1 0,1 - 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar                    
mg/l 0,2 - - - - 1 0,2 - - 0,2 - -
Cobalt                    
mg/l - - 1 - - - - - 1 - - -
Kupfer                    
mg/l 0,5 0,5 - - - - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel                    
mg/l 0,5 0,5 - 0,5 - - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber                    
mg/l - - - - - - - 0,05 - - - -
kg/t - - - - - - - 0,03 - - - -
Selen                    
mg/l - - - - - - - - 1 - - -
Silber                    
mg/l 0,1 - - - - - 0,1 0,1 - - - -
Sulfid, leicht freisetzbar                    
mg/l 1 1 - 1 - - 1 1 1 - - -
Zinn                    
mg/l 2 - 2 - 2 - 2 - - - - -
Zink                    
mg/l 2 2 2 - 2 - - 2 2 2 2 2

(2) 1Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
2Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.

(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn
1.
die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,
2.
die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3.
die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,
4.
nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a)
cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b)
Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c)
nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) 1Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber.
2Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten werden.

E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) 1Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen.
2Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden.
3Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.

Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25